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Feststellung von IMEI-Nummern rechtswidrig

Pressespiegel 06.01.2016

14. Dezember 2015 Kommentare deaktiviert für Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit? Kölsche Klüngel

Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit?

Am Samstag spielte der 1. FC Köln in der Hansestadt Bremen. Eigentlich sollte man meinen, dass dies eines der entspannteren Auswärtsspiele wäre. Der Gästeblock wurde zu dieser Saison baulich verbessert und den FC-Fans wurden ihre Fanmaterialien erlaubt. Soweit wäre also alles in Ordnung, wenn es nicht das “Stadtamt für Veranstaltung, öffentliche Ordnung und Gesundheitsschutz” der freien Hansestadt Bremen geben würde. Am 08. Dezember 2015 wurden dort per Allgemeinverfügung sämtliche “Fanmärsche” pauschal untersagt sowie “Zwangsmaßnahmen” seitens der Polizei angedroht sofern FC-Fans es wagen würden sich der vorgeschriebenen Wege zu entziehen.

Begründet wurde die Allgemeinverfügung mit Auseinandersetzungen in den vergangen Jahren, die durch Polizeiberichte dokumentiert seien. Da wird sich der ein oder andere FC-Fan verwundert am Kopf kratzen und sich fragen wo und wann es in der Vergangenheit zwischen den beiden Anhängerschaften zu den, in der Verfügung beschriebenen, Ausschreitungen gekommen ist? Eine Auflistung konkreter Fälle kann man dem mehrseitigen Pamphlet nicht entnehmen. Nicht näher definierte Polizeiberichte sollen den Behörden in dem Fall als Vorwand dienen um eine ganze Schar an Anhängern unter Generalverdacht zu stellen und deren Bewegungsfreiheit massiv einzuschränken?

Juristisch betrachtet kann man solche Begründungen durchaus anzweifeln. Offenbar ist dies den Verantwortlichen solcher Verfügungen aber sowieso egal. Wenn man sich mit der “Weiterberechnung von Polizeieinsatzkosten” sowieso schon auf dünnem Eis bewegt kann man auch noch weiter gehen. Die mal wieder ausschließlich als Sicherheitsrisiko verstandenen Fußballfans haben nun mal zu wenig Lobby um Wahlen zu gewinnen und dienen somit wunderbar als Lückenbüßer für politische Versäumnisse. Die Krone wird dem ganzen allerdings bei der zeitlichen Betrachtung aufgesetzt. Das Spiel ist seit Wochen terminiert. Die vorgeschobenen Begründungen in der Verfügung, so zweifelhaft sie auch sind, sind ebenfalls seit Monaten “bekannt”. Und dennoch erlässt das Amt die Verfügung mit gerade einmal vier Tagen Vorlauf und beendet diese Verfügung noch mit dem Hinweis, dass eine aufschiebende Wirkung durch einen eingelegten Widerspruch entfällt. Durch diesen Umstand ist ein wirksames Vorgehen gegen diese äußerst fragwürdigen Maßnahmen setzen de facto ausgeschlossen. Alles andere als die feine Norddeutsche Art.