Bereits in der Hinrunde haben wir an dieser Stelle den vermeintlich provokanten Vergleich zwischen dem Hamburger SV und der TSG Hoffenheim gezogen. Passend zum Spielplan wollen wir dies nun in Bezug auf den FC Augsburg wiederholen. Zwar gilt der FCA nicht als großer Traditionsverein, aber als kleiner Verein, der mit bescheidenen Mitteln immer wieder das Maximum erreicht. Im gleichen Atemzug werden dann auch Vereine wie der FSV Mainz und der SC Freiburg genannt.
Den offensichtlichen Gegensatz dazu bildet die millionenschwere TSG Hoffenheim, die es nur durch die fortwährenden Zuwendungen von Dietmar Hopp in die Bundesliga geschafft hat. In Bezug auf den FSV Mainz und den SC Freiburg ist dies auch vollumfänglich zutreffend. Die Strukturen des FC Augsburg unterscheiden sich aber gar nicht so sehr von denen der TSG Hoffenheim.
In Hoffenheim greift ein Ausnahmetatbestand der 50+1-Regelung, demnach kann ein Investor mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Anteile an einer Spielbetriebsgesellschaft erwerben, sofern er sich seit dem 1. Januar 1999 mehr als 20 Jahre unterbrochen finanziell engagiert hat. Bis zum 1. Juli 2015 besaß Dietmar Hopp lediglich 49 Prozent der stimmberechtigten Anteile und weitere 47 Prozent der Anteile ohne Stimmrecht. Seit diesem Zeitpunkt besitzt Hopp 96 Prozent der stimmberechtigten Anteile. Somit ist nicht nur faktisch, sondern auch formal Mehrheitsgesellschafter der Hoffenheimer Spielbetriebsgesellschaft. Unsere Kritik an solchen Modellen ist hinlänglich bekannt und wird an dieser Stelle nicht wiederholt.
Kritik an solchen Modellen äußert allerdings auch Klaus Hofmann, seines Zeichens Präsident des FC Augsburg. Er kritisiert diese sowie weitere Ausnahmeregelungen und insbesondere die offensichtlichen Ungereimtheiten im Rahmen der Lizenzvergabe für RB Leipzig. In Augsburg schließt er eine Umgehung der 50+1-Regelung aus, befürchtet aber zugleich, dass die Regel in absehbarer Zeit ganz fallen wird.
Die Inhalte der Kernaussagen teilen wir selbstverständlich, aber Klaus Hofmann ist nicht nur Präsident des FCA sondern zeitgleich Geschäftsführer einer GmbH, die 99 Prozent der Kapitalanteile an der Spielbetriebsgesellschaft (GmbH & Co. KGaA) hält. Das fehlende Prozent der Kapitalanteile befindet sich im Besitz einer Beteiligungsgesellschaft, die sich wiederum zu 100 Prozent im Besitz des Vereins (e.V.) befindet. Nach den stimmberechtigten Anteilen hält der Verein allerdings 51 Prozent der Anteile und somit auch formal die 50+1-Regelung ein.
In dieser Konstellation ist allerdings schwierig, die Interessen des Vereins bzw. seiner Mitglieder entsprechend der Verteilung der Stimmrechte durchzusetzen. Insbesondere, da Klaus Hofmann in seiner Doppelfunktion sowohl die Investoren- als auch die Vereinsseite vertritt. Pikant ist zudem, dass sich der Aufsichtsrat der KGaA als Kontrollorgan ausschließlich aus weiteren Investoren zusammensetzt. Vertreter des Vereins sucht man in diesem Gremium vergebens. Eine Kontrollfunktion im Sinne der Mitglieder kann also ebenfalls nicht gewährleistet werden.
Zwar werden in Augsburg wesentlich weniger Investitionen als in Hoffenheim getätigt und der FCA kann auch auf eine gewisse Fußballtradition zurückblicken, doch in den Strukturen unterscheiden sich beide Vereine nur unwesentlich. Wir setzen uns seit unserer Gründung für den Erhalt von Mitbestimmung und Mitgliederrechten ein. Umso wichtiger ist auch Entwicklungen außerhalb unseres Vereins kritisch zu begleiten und wachsam im Hinblick auf die Entwicklungen vor Ort zu bleiben. Der Einstieg von Investoren schwächt die Möglichkeiten zur Kontrolle der handelnden Personen und schränkt demokratische Mitgliederrechte ein.